Satzung des Vereins

§ 1

NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR

Der Verein führt den Namen "Hilfe für Tschernobylgeschädigte Kinder". Er hat seinen Sitz in ERFTSTADT und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Brühl eingetragen werden. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz "e.V.". Das Geschäftjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
ZWECK

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Als Satzungszweck wird die Hilfe von Menschen in Weißrussland - insbesondere von Kindern und Jugendlichen - festgeschrieben, die durch den Reaktorunfall in Tschernobyl und die Folgeschäden betroffen sind. Darüber hinaus dienen die Aktionen des Vereines der Vertiefung des Völkerverständnis. Zu diesem Zwecke werden insbesondere zwei Maßnahmen durchgeführt:
• Einladungen von bedürftigen Kindern und Jugendlichen aus Weißrussland nach Erftstadt zum Erholungs- und Genesungsurlaub
• Versorgung von Menschen in Weißrussland mit Medikamenten, Kleidung und Lebensmitteln
Der Verein kann alle Geschäfte betreiben und Maßnahmen ergreifen, die diesem Zweck dienen.

§ 3
MITTELVERWENDUNG

Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines. Bei ihrem Ausscheiden oder der Auflösung des Vereines erhalten sie für die Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4
TÄTIGKEIT

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden. Er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig.

§ 5
MITGLIEDSCHAFT

Mitglieder können natürliche Personen und juristische Personen werden. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder. Die Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied bzw. als förderndes Mitglied wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung verliehen.
Die Mitgliedschaft endet:
• durch den Tod.
• durch eine schriftliche Kündigung, die an den Vorstand zu richten ist zum Ende des Geschäftsjahres
• durch Ausschluss, nach Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereines grob schädigt, seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommt oder wenn sonst ein wichtiger Grund vorliegt.

§ 6 BEITRAG

Von den Mitgliedern wird ein Vereinsbeitrag erhoben. Die Höhe des jährlichen Beitrags wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 7
ORGANE

Organe des Vereines sind:
• Vorstand
• Mitgliederversammlung

§ 8
VORSTAND

Der Vorstand besteht aus:
• Vorsitzenden
• 2. Vorsitzenden
• Schriftführer
• Schatzmeister
• Pressesprecher
Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Ihm obliegen die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich. Entstehende Aufwendungen werden nach gültigem Nachweis vom Verein erstattet. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden, den Schriftführer und den Schatzmeister vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB. Für das Innenverhältnis wird bestimmt:
Im Verhinderungsfalle des 1. Vorsitzenden ist der 2. Vorsitzende vertretungsberechtigt, in seinem Verhinderungsfalle der Schriftführer und bei dessen Verhinderung der Schatzmeister.

§ 9
MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die Mitgliedversammlung findet jedes Jahr, darüber hinaus nach Bedarf statt. Die Einberufung hat durch den Vorstand mindestens 14 Tage vorher durch eine schriftliche Einladung unter Angaben der Tagesordnung zu erfolgen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei Abstimmungen werden ungültige Stimmen nicht mitgezählt. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
• den Rechenschaftsbericht und Entlastung des Vorstandes,
• die Wahlen,
• die Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
• Satzungsänderungen und sonstige Anträge,
• die Auflösung des Vereines,
• die Berufung eines Mitgliedes gegen den Ausschluss nach Beschluss des Vorstandes; die Berufung hat binnen 4 Wochen ab Mitteilung des Beschlusses zu erfolgen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Ausnahme der Zweck- oder der Satzungsänderung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Übertragung und Vertretung des Stimmrechts sind unzulässig.

§ 10
PROTOKOLLIERUNG

Über die Beschlüsse der Vereinsorgane ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist

§ 11
SATZUNGSÄNDERUNGEN

Für eine Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 12
AUFLÖSUNG DES VEREINES

Die Auflösung des Vereines erfolgt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Sie kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Auflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss der Auflösung des Vereines bedarf der Zustimmung von 2/3 der erschienenen Mitglieder. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister zu Liquidatoren ernannt. Das bei der Auflösung des Vereines noch vorhandene Vereinsvermögen ist an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Hilfe in Weißrussland zu verwenden. (z.B. West-Ost-Gesellschaft)

§ 13
ORDNUNGEN

Der Vorstand ist berechtigt, die zur Geschäftsführung notwendigen Ordnungen zu erlassen.

§ 14
INKRAFTTRETEN DER SATZUNG
Vorstehende SATZUNG wurde von der Gründungsversammlung am 27. Februar 1993 beschlossen. Sie tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Brühl in Kraft.